Gerhard Rechter

Das Reichssteuerregister von 1497 des Fürstentums Brandenburg-Ansbach- Kulmbach unterhalb Gebürgs

Nürnberg 1985 (Quellen und Forschungen zur fränkischen Familiengeschichte, 1)
2 Teilbände mit insgesamt 908 S., 2 Schrifttafeln und 48 Karten, Festeinband
ISBN 978-3-929865-00-4

vergriffen

Auf dem Wormser Reichstag von 1495 wurde die Erhebung des ‚Gemeinen Pfennigs‘, einer ersten allgemeinen Reichssteuer, beschlossen. Das Register enthält, ämterweise geordnet, die Vor- und Zunamen der zur Steuer Veranlagten, die Zahl der über 14 Jahre alten Kinder, der Dienstboten und der übrigen Familienangehörigen oder Hausgenossen, da diese auch steuerbar waren. Darüber hinaus sind für die 11970 Haushalte auch die Steuerbeträge vermerkt, die gezahlt werden mussten.
Der Untersuchungsraum umfasst das Gebiet Ansbach, Creglingen, Crailsheim, Erlangen, Feuchtwangen, Gunzenhausen, Heidenheim, Kitzingen, Langenzenn, Neustadt a.d. Aisch, Roth, Schwabach, Uffenheim, Wassertrüdingen usw.

 

Buchbesprechungen

Jahrbuch des Historischen Vereins für Mittelfranken 92 (1984/85), S. 331 f. (Robert Schuh)
Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 72 (1985), S. 371 f. (Gerhard Hirschmann):

Auf dem bekannten Reichstag zu Worms 1495, der sich eingehend mit der Reichsreform beschäftigte, wurde beschlossen, im ganzen Reich eine Kopfsteuer zu erheben. Diese Steuer sollte der Beschaffung von Finanzmitteln zur Bekämpfung der Türkengefahr dienen. Unter dem Namen "Gemeiner Pfennig" wurde sie allgemein bekannt. Erfreulicherweise haben sich in verschiedenen Archiven noch zahlreiche Einhebelisten erhalten. Das Interesse an diesen Steuerlisten ist seit längeren Jahren im Wachsen begriffen. In Franken hat Otto Puchner vor zehn Jahren das entsprechende Register für die Stadt Nürnberg publiziert, ausgewertet und daraus wichtige Schlüsse über die Bevölkerungszahl gezogen Jahrbuch für fränkische Landesforschung Bd. 34/35, 1975, S. 909-948). Allerdings sind leider nur die entsprechenden Listen der Lorenzer Stadtseite auf uns gekommen, während die der Sebalder Stadtseite nicht erhalten geblieben sind.

Nun liegt eine Veröffentlichung der viel umfangreicheren Listen für das Fürstentum Ansbach und für das Fürstentum Kulmbach "unterhalb Gebürgs" vor. Der Bearbeiter, Archivrat am Staatsarchiv Nürnberg, hat keine Mühe gescheut die Register wortgetreu und in extenso abzuschreiben und abweichende Lesarten der Orts- und Personennamen anzumerken. Die Reinschriften und die Entwürfe der Register enthalten, ämterweise geordnet, die Vor- und Zunamen der zur Steuer Veranlagten, die Zahl der über 14 Jahre alten Kinder, der Dienstboten und der übrigen Familienangehörigen oder Hausgenossen, da diese auch alle steuerbar waren. In den von den einzelnen Ämtern anzufertigenden Entwürfen sind darüber hinaus meist auch die gezahlten Steuerbeträge ange-geben. Der Herausgeber hat die Einträge laufend durchnumeriert. Daraus ergibt sich für den ganzen Untersuchungsraum eine Gesamtzahl von 11970 Haushaltungen.

Während der erste Teilband den vollständigen Abdruck der Texte von 1497 bringt, enthält der zweite Teilband (S. 499-908) der Publikation Ergänzungen, Parallelquellen aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts und eine statistische Auswertung. Letztere bietet Durchscbnittsberechnungen über die Größenordnungen der Haushalte, über die Zahl der Kinder, des Gesindes und der Hausgenossen. Auch ist die unterschiedliche Höhe der Steuerleistung in den einzlnen Ämtern prozentual berechnet. Am Schluß des Bandes folgen die Orts-, Namen- und Sachregister sowie 47 instruktive Kartenskizzen für jedes einzelne Amt mit den Namen der erfaßten Orte und Höfe. Eine Übersichtskarte vermittelt einen anschaulichen Gesamteindruck von den in die Steuererhebung einbezogenen Orte. Mit dieser Edition ist eine wertvolle Quelle für Untersuchungen über Familiennamen und Bevölkerungszahl, für genealogische und ortsgeschichtliche Forschungen zu bequemer Benutzung erschlossen. Anwesen nürnbergischer Untertanen, die in Orten markgräflicher Hoheit lagen, erscheinen in dem Steuerregister nicht, da die Steuererhebung zu den Rechten des einzelnen Grundherrn zählte. So sind z. B. beim Kirchdorf Regelsbach nur die Untertanen der Klöster Heilsbronn und Frauenaurach aufgeführt, nicht dagegen diejenigen des reichsstädtischen Landalmosenamtes und die des Klaraklosters in Nürnberg, da diese ihre Steuern an das Nürnberger Landsteueramt zu entrichten hatten. Bei dieser Sachlage bleiben die Einwohnerzahlen mancher Orte unvollständig. Es wäre deshalb sehr erwünscht, wenn auch die noch im Staatsarchiv Nürnberg erhaltenen Steuerregister für das Landgebiet der Reichsstadt (siehe dazu Puchner a. a. O. S. 910-912) ediert würden. Hoffen wir, daß sich Rechter auch noch dieser Arbeit unterzieht.

Besonderes Lob verdienen die saubere Maschinenschrift und die äußere Gestaltung der beiden Teilbände. Den Einband schmückt eine Abbildung des markgräflichen Wappens aus dem sog. Ansbacher Wappenbuch (um 1490) in geschmackvoller Form.